Beispiel: Jahrgang 1970
Geboren am 15.06.1970. Die Regelaltersgrenze ist 67, erreicht am 14.06.2037, die Rente beginnt am 1. des Folgemonats:
Regelaltersrente ab 01.07.2037
Mit 35 Versicherungsjahren ab 63 möglich, also ab 01.07.2033, aber 48 Monate früher: 48 × 0,3 % = 14,4 % Abschlag. Mit 45 Beitragsjahren ab 65 ohne Abschlag, ab 01.07.2035. Mit Schwerbehinderung (GdB 50) ebenfalls ab 01.07.2035 ohne Abschlag oder ab 01.07.2032 mit 10,8 %.
Renteneintrittsalter nach Jahrgang
| Jahrgang | Regelaltersrente | Nach 45 Jahren | Schwerbehindert ohne Abschlag |
|---|---|---|---|
| 1958 | 66 Jahre | 64 Jahre | 64 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate | 64 Jahre und 2 Monate | 64 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate | 64 Jahre und 4 Monate | 64 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate | 64 Jahre und 6 Monate | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate | 64 Jahre und 8 Monate | 64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate | 64 Jahre und 10 Monate | 64 Jahre und 10 Monate |
| ab 1964 | 67 Jahre | 65 Jahre | 65 Jahre |
Nach 35 Versicherungsjahren ist die Rente mit Abschlag für alle diese Jahrgänge ab 63 möglich, mit Schwerbehinderung bis zu 3 Jahre vor der abschlagsfreien Grenze (ab Jahrgang 1964 mit 62).
Wie alt du genau bist, zeigt der Altersrechner. Wann dein Arbeitsverhältnis vor der Rente endet, rechnet der Kündigungsfrist-Rechner, und für Resturlaub im letzten Jahr gibt es den Urlaubsanspruch-Rechner.
Häufige Fragen
Wann kann ich in Rente gehen?
Gibt es die Rente mit 63 noch?
Wie hoch ist der Abschlag bei früherer Rente?
Warum beginnt die Rente erst im nächsten Monat?
Was zählt zu den 35 oder 45 Jahren?
Darf ich als Rentner unbegrenzt hinzuverdienen?
Wie hoch wird meine Rente?
Werden meine Daten gespeichert?
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 235 SGB VI – Regelaltersrente
- § 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
- § 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- § 236b SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- § 99 SGB VI – Beginn der Rente
- § 77 SGB VI – Zugangsfaktor (Abschläge)
Alle Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder dein Arbeitsvertrag abweichende Regeln enthalten.